Ein Teilzeitmieter rechtfertigt noch keine Kündigung

Eigentlich stellt man sich bei Abschluss eines Mietvertrages vor, daß der Mieter die Wohnung auch selbst bewohnt. Gerade in unserer mobilen Welt kann es aber sein, daß er etliche Monate gar nicht in der Wohnung ist, sondern in warmen Landen oder auf Montage oder was auch immer.

So auch im entschieden Fall. Ein türkisches Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet und war mit dem Kind eingezogen. Das Kind ist mittlerweile erwachsen und die Eltern verbringen jährlich circa neun Monate in der Türkei und nurmehr drei Monate in der Wohnung. Diese wird in der Zwischenzeit von ihrem Kind bewohnt. In Ordnung, entschied das Amtsgericht München, eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung ist das noch nicht. Daher kann auf diesen Sachverhalt keine Kündigung gestützt werden. Anders wäre es, wenn lediglich noch eine sporadische Nutzung vorläge.

Urteil vom 02.03.2016

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 424 C 10003/15

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