FAQs
Anleitungs-Video Belegprüfung online
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Bitte teilen Sie uns folgende Informationen mit:
- Namen und Kontaktdaten (Handy und E-Mail) vom neuen Mieter.
- Einwilligungserklärung nach der Datenschutzgrundverordnung (Im unserem Menüpunkt Downloads)
- Wechseldatum (Mietvertragsende bzw. –beginn)
- Welcher Name soll auf die anlageneinheitlichen Namensschilder gedruckt werden (Rechnung geht üblicherweise an den Mieter)
- NUR BEI ALTZÄHLERN OHNE FUNK: Zählerstände von Heizung und Wasser
Weitere Hinweise: Bitte beachten Sie, dass der Mieter den Wechsel des Stromversorgers selbst durchführen muss (Zugang zum Zählerraum ermöglicht Ihnen der Hausmeister bei vorheriger rechtzeitiger Terminabsprache). Bei Neuvermietung ist es unbedingt erforderlich, dass die gültige Hausordnung dem Mietvertrag beigeheftet wird, damit alle Bewohner an dieselbe gebunden werden.
Vermieter müssen ihrem Mieter vor Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung (zur Ummeldung bei der Stadt/Gemeinde) aushändigen. Dieses finden Sie i. d. R. auf der Homepage der jeweiligen Stadt/Gemeinde.
Der alte und neue Kontoinhaber sind identisch. Dann reicht eine Mitteilung der neuen Kontonummer per E-Mail, Fax oder Post.
Bei abweichenden Personen ist das SEPA Lastschriftmandat mit einer neuen Mandatsreferenznummer erforderlich. Dieses Formular benötigen wir unterzeichnet zurück. Für den Erhalt reicht ein Anruf oder eine Nachricht.
Eigentümer können den Schlüssel schriftlich (per E-Mail, Fax, Post) bei der Verwaltung unter Angabe der Schlüsselnummer (Gravur am Schlüssel oder Zylinder) bestellen. Bitte geben Sie die gewünschte Versandadresse für Lieferung und Rechnung an.
Bei einer Zylinderbestellung ist außerdem die Zylinderlänge wichtig und ob Sie einen Ersatzzylinder mit selber Schließung (die derzeitigen Schlüssel passen auch beim neuen Zylinder) oder einen Erweiterungszylinder mit neuer Schließung (die derzeitigen Schlüssel passen beim neuen Zylinder nicht mehr, empfohlen bei Schlüsselverlust) möchten. Die Zylinderlänge wird in Millimeter jeweils nach innen und außen von der mittleren Befestigungsschraube gemessen.
Eine Legionellenuntersuchung muss per Gesetz alle drei Jahre vorgenommen werden. Sie selbst bzw. jeder kann einer Verkeimung durch Stagnation vorbeugen, in dem Sie Wasserabgabestellen regelmäßig benützen. Dazu zählen vor allem selten genutzte Waschbecken in Hobbyräumen, sep. Gäste-WC´s, Küchenspüle oder Gartenwasserhähne. Auch bei einer längeren Abwesenheit ist sicher zu stellen, dass alle 72h (=alle 3 Tage) an allen Abnahmestellen in der Wohnung ausreichend Wasser (v. a. Warmwasser) entnommen wird, um eine Stagnation vermeiden zu können. Bei grundsätzlich wenig genutzten Stellen oder Zweitwohnungen ist der Einbau von batteriebetriebenen automatisch spülenden Wasserarmaturen sinnvoll. Legionellen zu vermeiden wird sich auch bei den Kosten auswirken. Bitte beachten Sie daher im eigenen Interesse diese Hinweise.
Wir bitten Sie zu kontrollieren, ob die Silikonfuge im Bad (Dusche, Badewanne) dicht ist, denn durch hinter läufiges Wasser treten vermehrt kostspielige Schäden auf. Weiterhin sollten Sie nach einem Zähleraustausch kontrollieren, ob die Verbindungsstücke dicht sind. Einige Wohnungen haben hinter einem „Blechdeckel“ (Revisionskasten) Zähler (z. B. Wärmemengenzähler) enthalten. Auch hier sollte mehrmals im Jahr kontrolliert werden, ob alles trocken ist. Absperrhähne in den Wohnungen müssen mehrmals im Jahr bewegt werden. Erfolgt dies nicht, wird es bei einem Zähleraustausch Probleme geben, weil das Wasser aufgrund der Verkalkung nicht abgesperrt werden kann. Diese Reparatur geht zu Lasten des jeweiligen Eigentümers. Durch das Bewegen der Absperrung können diese Reparaturen vermieden werden. Zudem beugen Sie durch Zudrehen unbemerkte Wasserschäden während eines Urlaubs vor und können in akuten Schadensfällen die Wohnung beim Warm- und Kaltwasser drucklos machen.
Wenn beispielsweise Eltern ihr Eigentum auf die Kinder übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten, ist einiges zu beachten. Alle Regelungen im Vertrag, sind intern und haben gegenüber der WEG keine Wirkung, denn Eigentümer ist nicht der Nießbrauchsnehmer sondern die im Grundbuch eingetragene Person(en) - in diesem Beispiel das Kind. Es stellen sich daher folgende Fragen:
Wer soll künftig die Post erhalten? Wir dürfen sie nur dem Eigentümer schicken, es sei denn, der Eigentümer weist uns an, diese an eine abweichende Person zu senden.
Wer zahlt das Wohngeld? Zahlungspflichtig gegenüber der Gemeinschaft ist somit der Eigentümer (nicht der Nießbrauchsberechtigte, auch wenn es intern vereinbart wurde). Auf dem neuen SEPA-Mandat kann aber dann der Nießbraucher als Kontoinhaber genannt werden, der das Mandat als Kontoinhaber unterzeichnen muss.
Wer darf in der Versammlung abstimmen? Das Stimmrecht bleibt beim Eigentümer. Ob der Nießbraucher ein Stimmrecht per Vollmacht übertragen bekommen darf, richtet sich danach, ob in der Gemeinschaftsordnung eine Stimmrechtsbeschränkung enthalten ist.
Wir empfehlen die Darlegungen und Umlageschlüssel von Tagesordnungspunkt 2 aus dem Geschäftsbericht zu kopieren und der Mieterabrechnung beizuheften. Damit ist Ihr Mieter entsprechend informiert, was in den Positionen enthalten ist. Ebenfalls benötigt der Mieter die Daten der haushaltsnahen Dienstleistungen (Bescheinigung auf der Rückseite des Mieterabrechnungsformulars). Beachten Sie bitte, dass bei der Mieterabrechnung die Erklärung der Umlageschlüssel von besonderer Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang ist sehr wichtig, dass Sie im Mietvertrag die Verteilungsschlüssel, wie in der Gemeinschaftsordnung festgelegt, vereinbart haben. Sonst kann der Mieter sich auf das Gesetz berufen, nachdem vom Vermieter mangels anderer Vereinbarung eine Umlage nach Quadratmetern vorzunehmen ist.
Wird bei Arbeiten ein Gerüst aufgestellt, ist dies gefahrenerhöhend im Sinne der Hausratversicherung. Bitte informieren Sie in einem solchen Fall Ihre Hausratversicherung bzw. geben Sie Ihrem Mieter entsprechend Bescheid.
Bei vielen Versicherungsgesellschaften bzw. neueren Versicherungen ist dies häufig nicht mehr notwendig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Agentur, damit Sie Ihren Versicherungsschutz aufrecht erhalten.
Das Lagern bzw. Aufstellen von Gegenständen wie z. B. Kleinmöbel, Pflanzen, Fahrräder, Kinderwagen usw. ist aufgrund des § 22 Verordnung über die Verhütung von Bränden -VVB- in Verbindung mit Art. 12 Bayerische Bauordnung -BayBO- in Treppenräumen, die bei einem Brand als Rettungs- und Angriffsweg dienen, grundsätzlich untersagt. Dadurch soll verhindert werden, dass bei einem Brand und der damit verbundenen Verrauchung des Treppenraumes, die baulich vorhandene Treppenlaufbreite durch bewegliche Gegenstände eingeschränkt wird und die Nutzer eines Gebäudes beim Verlassen des Gebäudes behindert oder gar gefährdet werden. Damit die Feuerwehr wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchführen kann und das Einsatzpersonal nicht behindert oder gefährdet wird, ist es zwingend notwendig, die baulich vorhandene Treppenlaufbreite von Gegenständen freizuhalten.
Auch bei Tiefgaragen führen sog. Brandlasten zu Verzögerungen bei der Brandbekämpfung oder gar der schnelleren Ausbreitung und Rauchbildung.
Soweit Ausgaben geplant sind können wir hierzu selbstverständlich Auskunft geben. Auch der Wirtschaftsplan steht auf einer soliden Basis mit einem gewissen „Puffer“. Unvorhersehbare Ausgaben können allerdings nie in eine solche Auskunft miteingerechnet werden.
Sollten Sie einen bestimmten Tagesordnungspunkt wünschen, so ist dieser bei uns, bis spätestens sechs Wochen nach Ende des Wirtschaftsjahres, schriftlich zu beantragen (Email oder Fax würde ausreichen). Bei Anträgen bezüglich einer baulichen Veränderung sind uns mit dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (z. B. Bilder, Prospekt, Pläne usw.) zu übersenden.
Der Wirtschaftsplan enthält zwei „Vorauszahlungen“. Eine für das Hausgeld und eine als Rücklagenvorauszahlung. Abgebucht wird dies aber in einem Betrag, der ganz unten im Wirtschaftsplan als „Abbuchungsbetrag“ steht. Dies zur Klarstellung, dass die abgebuchte Summe in zwei verschiedenen Abrechnungsbereichen zu finden ist, nämlich getrennt als Hausgeld- und Rücklagenvorauszahlung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorauszahlungen nach dem Versammlungsbeschluss zum Wirtschaftsplan immer ändern.
Das ist nicht korrekt. Bereits am 01. Januar haben Sie alle Infos, die Sie zur Erstellung der Steuererklärung benötigen. Für die Steuererklärung benötigen Sie die Zahlungen, welche Sie vom 01.01. bis 31.12. geleistet haben. Das sind die 12 monatlichen Vorauszahlungen sowie die Abrechnung die im Steuerjahr fällig geworden ist --> somit die des vorherigen Wirtschaftsjahres.
Das ist nicht nötig. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können die Aufwendungen steuerlich für das Jahr berücksichtigt werden, in dem die zugehörige Jahresabrechnung BESCHLOSSEN wird (BMF-Schreiben vom 10.01.2014).
Beispiel: Arbeiten wurden 2024 ausgeführt und 2025 bezahlt. Sie gehören daher in die Jahresabrechnung 2025, die 2026 beschlossen wird. Die Bescheinigung des Verwalters gehört somit erst in die Steuererklärung „2026“, die Sie irgendwann in 2027 abgeben.
In der Bescheinigung über die Haushaltsnahen Dienstleistungen sind nur die Lohn-, Maschinen und Fahrtkosten enthalten, nicht jedoch das Material.
Mit Anwendungsschreiben vom 09.11.2016 hat das Bundesfinanzministerium die Anwendbarkeit des § 35 a Einkommensteuergesetz auf Wohnungseigentümergemeinschaften wieder einmal neu geregelt. § 35 a EStG regelt die Steuerermäßigung für Selbstnutzer und Mieter bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten können für jede dieser Gruppen (z.B. bei den Handwerkerleistungen mit 20 % von maximal 6.000,00 €, also mit bis zu 1.200,00 €) steuerlich geltend gemacht werden. Wohnungseigentümer werden diese Beträge in der Regel selten ausschöpfen können, da sie an den Kosten ja nur mit ihrem Umlageschlüssel beteiligt sind.
Wir weisen die Lohnkosten auf einem eigenen Blatt "Haushaltsnahe Dienstleistungen" aus, ohne dass diese dadurch Bestandteil der Abrechnung wird.
Bitte beachten Sie, dass die beiliegende Bescheinigung in eigengenützte bzw. vermietete Einheiten unterscheidet. Bei einem Eigennutzer sind die Beträge in "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen" und in "Handwerkerleistungen" aufgeteilt. Bei einer vermieteten Wohnung können die Beträge aus § 35a EStG ja nur vom Mieter geltend gemacht werden, weil der Vermieter ja nach VuV seine Beträge geltend macht. Somit ist diese Bescheinigung für den Mieter ausgestellt und dort werden nur die "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen" aufgeführt.
Da das BMF-Schreiben nicht exakt definiert, was eine steuerbegünstigte Leistung im Sinne des § 35 a EStG ist, können wir keine Haftung für die Richtigkeit und auch keine steuerliche Beratung übernehmen. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung darüber, welche Positionen im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, ausschließlich der zuständigen Finanzbehörde obliegt.
Die Handwerkerrechnungen können nach Rn. 47 des BMF-Schreibens steuerlich nur für das Jahr berücksichtigt werden, in dem die zugehörige Jahresabrechnung beschlossen wird. Beispiel: Arbeiten wurden 2015 ausgeführt und 2016 bezahlt. Sie gehören daher in die Jahresabrechnung 2016, die 2017 beschlossen wird. Die Bescheinigung des Verwalters gehört somit erst in die Steuererklärung "2017", die Sie irgendwann in 2018 abgeben.