Beschlüsse können nicht per Notgeschäftsführung ausgehebelt werden

Ein Eigentümer beauftragte im Namen der Gemeinschaft einen Anwalt mit einer Klage gegen die Verwaltung. Die Gemeinschaft hatte aber zuvor per Beschluß abgelehnt, gegen die Verwaltung vorzugehen. Der Eigentümer meinte nun, diese (aus seiner Sicht) Fehlentscheidung korrigieren zu müssen und glaubte sich über eine Notgeschäftsführung nach § 21 Absatz 2 WEG dazu berechtigt. Er gab an, dass der gefasste Beschluss dem Interesse der Gemeinschaft widerspräche. Warum dann die Gemeinschaft mehrheitlich so beschlossen hat, fragte er sich offenbar nicht.

Das Gericht lehnte die Klage gleich als unzulässig ab, da der Anwalt gar nicht von der Gemeinschaft bevollmächtigt war.

Ein einzelner Eigentümer kann Ansprüche gegen den Verwalter zum einen nur aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft geltend machen. Eine Notlage oder Eilbedürftigkeit lag außerdem nicht vor. Im Falle einer Notgeschäftsführung kann ein Eigentümer auch nicht im Namen der „Gemeinschaft“ klagen, sondern nur im eigenen Namen. Die Juristen sprechen hier von einer gesetzlichen Prozeßstandschaft. Erschwerend kam dazu, daß die Mehrheit ein Vorgehen ja ausdrücklich abgelehnt hat.

Urteil vom 30.05.2016

Gericht: AG Offenbach

Aktenzeichen: 320 C 50/15

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