Konkretisierung von Beschlüssen durch Anlagen
Gerade bei umfangreichen Beschlüssen ist es nicht möglich, alles in einen Beschluß hineinzupacken. Es ist daher erfreulich, daß der Bundesgerichtshof entschieden hat, daß man in einem Beschluß auch auf Dokumente außerhalb des Protokolls Bezug nehmen kann. Voraussetzung ist, daß dieses zweifelsfrei bestimmt ist. In der Praxis war das bisher ja auch schon bei Beschlüssen über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan anerkannt. Ist beispielsweise eine Sanierung Beschlussgegenstand, kann daher auch auf ein Gutachten Bezug genommen werden. Es muß nicht etwa dem Protokoll angeheftet werden.
Urteil vom 08.04.2016
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 104/15
Quelle: NZM 2016, 553