Vierjähriger Kündigungsauschluss

Zeitmietverträge bei Wohnraum sind bekanntlich grundsätzlich nicht mehr zulässig. Der Bundesgerichtshof hatte aber als vermittelnde Lösung die Möglichkeit geschaffen, auch in Formularverträgen für bestimmte Zeit auf das Kündigungsrecht zu verzichten. Die Zeitspanne darf aber maximal vier Jahre betragen. Und hier steckt der Teufel im Detail! Steht im Mietvertrag nämlich, dass man erstmalig „nach“ Ablauf der vier Jahre kündigen kann, würde das wegen seiner dreimonatigen Kündigungsfrist ja dazu führen, dass der Mieter letztlich 4 Jahre und 3 Monate an den Vertrag gebunden wäre. Eine solche Regelung ist daher unwirksam. Vermieter sollten daher darauf achten, dass sie in Ihren Verträgen die Formulierung verwenden, dass erstmalig „zum“ Ablauf der vier Jahre gekündigt werden kann. Der Bundesgerichtshof hielt hier folgende Klausel für wirksam:

„Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“

Urteil vom 23.08.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 23/16

Quelle:

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