Heilung nur der fristlosen Kündigung nur durch vollständige Zahlung

Das Gesetz sieht vor, eine einmal ausgesprochene Kündigung binnen bestimmter Fristen durch Zahlung des Mietrückstands zu heilen. Das gilt aber nur für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und auch nur bei vollständiger Zahlung der Rückstände.

BGH, Urteil v. 24.8.2016, VIII ZR 261/15 in NZM 2016, 765

 

Eine neben der fristlosen Kündigung wegen des Zahlungsrückstands ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt auch bei vollständigem Ausgleich der Rückstände weiter bestehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem weiteren Urteil erneut seine ständige Rechtsprechung.

 

Unser sozial angehauchter Bundesjustizminister Maas (SPD) will diese Entscheidungen der obersten Bundesrichter übrigens nicht akzeptieren und möchte diese Urteile durch ein neues Gesetz zu Lasten der Vermieter aushebeln, wie er zum Beispiel bei der Bundesarbeitstagung 2016 des Deutschen Mieterbunds am 20. Mai 2016 von sich gab (nachzulesen unter www.bmjv.de/SharedDocs/Reden/DE/2016/05182016_DMB.html, abgerufen am 03.11.2016).

 

Dass der Mieter unverschuldet in Geldnot geraten sei, weil das Finanzamt ihn zu hoch geschätzt und dann auch gleich wegen Rückständen in die Zwangsvollstreckung gegangen sei, liess das Gericht als Ausrede nicht gelten. Er hätte mit dem Finanzamt eine Stundungsabrede treffen können.

BGH, Beschluss v. 20.7.2016, VIII ZR 238/15

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