Größe des Briefkastens

Ein Fehlurteil des Amtsgerichts Frankfurt: Einem Mieter wurde ein Anspruch auf einen ausreichend großen Briefkasten zugebilligt, der auch große, dicke Umschläge aufnehmen kann. Eine Mieterin verlangte einen größeren Briefkasten. In diesen konnten zwar ohne weiteres dünne DIN A 4 Umschläge eingeworfen werden, aber nicht dickere. Die Mieterin berief sich auf die DIN EN 13724, die inzwischen größere Schlitze vorsah. Der Vermieter war sogar noch so freundlich und stellte bei der Eigentümerversammlung einen Antrag auf Anbringung eines eigenen Briefkastens für die Mieterin, der jedoch abgelehnt wurde. Das Amtsgericht sah fälschlich den größeren Briefkasten als vertragsgemäß. Ich halte dieses amtsgerichtliche Urteil für falsch, da der Mieter die Wohnung mit dem kleineren Briefkasten gemietet hat. Ein Mietmangel ist nach § 536 b BGB daher nicht gegeben. Außerdem besteht keine Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache ständig an irgendwelche neuen Normen anzupassen.

Urteil vom 09.03.2016

Gericht: AG Frankfurt/Main

Aktenzeichen: 33 C 3463/15

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