Anwendung des Mietspiegels auch für Häuser

Oft weisen Mietspiegel nur die Mieten für Wohnungen aus und nehmen ausdrücklich Einfamilienhäuser aus. Gerade Vermieter von Einfamilienhäusern tuen sich aber schwer mit der Ermittlung von Vergleichsmieten. Hier gibt es aber nun Entwarnung. Höchstrichterlich wurde abgesegnet, dass auch bei Häusern der Wohnungsmietspiegel herangezogen werden darf. Es gibt nämlich die Faustregel, dass die Miete für Einfamilienhäuser über der Miete für Wohnungen liegt. Der Mieter wird durch die Anwendung des Mietspiegels daher in der Regel sogar günstiger gestellt. Das Mieterhöhungsverlangen ist daher formell wirksam.

Urteil vom 26.04.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 54/15

Quelle:

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