Recht zur Besichtigung der Wohnung

Besteht ein harmonisches Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sollte die Frage, ob der Vermieter die Wohnung besichtigen darf, eigentlich gar nicht bis zu Gericht gehen. Für den Fall, dass das Tischtuch schon zerschnitten ist, muss ein Besichtigungsrecht unter Umständen sogar eingeklagt werden. Gibt es einen konkreten Anlass, wie zum Beispiel konkrete Schäden, Austausch von Zählern, Besichtigung mit Kaufinteressenten oder ähnliches, hat der Vermieter gute Karten, seinen Anspruch durchzusetzen. Grundlos darf er die Wohnung zwar nicht betreten. Aber er darf zumindest alle 5 Jahre die Wohnung besichtigen, da hier als Grund eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Immobilie zu sehen ist. Das resultiert aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Mieters. Der Vermieter muss schließlich prüfen können, ob Maßnahmen zur Substanzerhaltung erforderlich sind.

Urteil vom 08.01.2016

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 461 C 19626/15

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