Mieter haben nur ein Jahr Zeit für Einwände gegen die Abrechnung

Diese Ausschlussfrist ist verankert in § 556 Absatz 3 BGB. Setzt der Vermieter daher zu hohe Kosten an, muss der Mieter diese auch bezahlen, wenn er die Frist verschlafen hat. Was aber gilt, wenn der Vermieter Reparaturen angesetzt hat? Diese Frage war bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Nach der Betriebskostenverordnung kann der Vermieter ja nur die laufenden Betriebskosten umlegen, also regelmäßig anfallende. Einzelreparaturen muss der Vermieter grundsätzlich selbst tragen, es sei denn, er kann sie über eine Kleinreparaturklausel dem Mieter weiter belasten. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Jahresfrist auch für zu Unrecht umgelegte Reparaturen gilt. Hat der Vermieter daher solche in die Mieterabrechnung aufgenommen und moniert der Mieter das nicht rechtzeitig, muss der Mieter diese auch bezahlen. Das gilt nicht nur für Reparaturen, sondern auch für alle anderen üblicherweise nicht umlagefähigen Kosten, wie z.B. Verwaltungskosten oder eine Zufuhr zur Instandhaltungsrücklage. Die Ausschlussfrist soll Rechtsfrieden schaffen und vermeiden, dass noch Jahre später über Abrechnungen gestritten wird. Eine Einschränkung zugunsten der Mieter nahm der Bundesgerichtshof jedoch vor. Wenn in der Mieterabrechnung die Kosten ausdrücklich als „nicht umlagefähig“ bezeichnet sind, ist es treuwidrig, deren Begleichung vom Mieter zu verlangen, auch wenn dieser eben die Frist versäumt hat.

Urteil vom 11.05.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 209/15

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