Keine Auszahlungsgebühr bei Bauspardarlehen

Wird ein Bauspardarlehen in Anspruch genommen, sieht das Kleingedruckte oft vor, dass für dessen Auszahlung eine extra Gebühr anfällt, beispielsweise in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens. Derartige Vertragsklauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber unwirksam, entschieden die Bundesrichter. Warum ist das so? Mit der Gebühr soll der Verwaltungsaufwand der Bausparkasse abgegolten werden, es steht keine eigentliche Gegenleistung für den Verbraucher dahinter. Ausserdem bekommt sie für das Darlehen ja schon den laufzeitabhängigen Zins und eine Abschlussgebühr.

Urteil vom 8.11.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XI ZR 552/15

Quelle:

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