Kündigung wegen beharrlichen Leugnens

Ein Streit zwischen Mieter und Vermieter wegen Schimmel wurde zugunsten des Vermieters entschieden. Der Schimmel beruhte – wie so oft - auf falschem Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Das brachte dem Vermieter aber wenig, weil der Mieter kurzerhand den „Offenbarungseid“ ablegte und die Zahlung des vom Vermieter geltend gemachten Schadensersatzes so blockierte. Er minderte auch weiterhin lustig die Miete und kümmerte sich nicht um das Urteil, sondern vertrat die Ansicht, dass er im Recht sei und der Schimmel nicht von seinem Wohnverhalten herrühre. Der Vermieter kündigte daraufhin ordentlich. Der Bundesgerichtshof gab der Kündigung statt. Hier lag eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter vor. Ein Kündigungsgrund war, dass der Mieter die ausgeurteilte Schadensersatzforderung, die ja in Bezug zum Mietverhältnis stand, nicht beglich. Aber auch das Leugnen der Verantwortlichkeit für die Feuchteschäden, obwohl diese glasklar im Urteil festgehalten waren, begründete einen Kündigungsgrund. Ebenso das weiterhin fehlerhafte Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Alles in allem musste der Vermieter befürchten, dass der Mieter auch künftig weder seiner Obhutspflicht noch seiner Zahlungspflicht genügen werde.

Urteil vom 13.04.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 39/15

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