Abschleppen ist im Interesse des Fahrzeughalters
Klingt pervers, ist aber so. Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt, liegt „verbotene Eigenmacht“ vor. Der Grundstücksbesitzer kann das Fahrzeug daher im Wege der Selbsthilfe abschleppen lassen. Das entspricht auch dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters, meint der Bundesgerichtshof. Er begründet das so, dass der Halter ja gegenüber dem Grundstücksbesitzer auch zur Beseitigung verpflichtet ist. Wenn nun der Fahrer nicht auf die Schnelle greifbar ist, entspricht das Abschleppen aus Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters dessen Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit (also sofort) erfüllt werden konnte. Der Halter ist deshalb nach den Grundsätzen der sogenannten „berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag“ zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Die Grundstücksbesitzerin ist nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer von selbst wieder erscheint oder gar eine Halterermittlung zu veranlassen.
Urteil vom 11.03.2016
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 102/15
Quelle: NZM 2016, 602