Erwerb von Immobilien durch die Eigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat detailliert dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzung die Eigentümergemeinschaft selbst Immobilien erwerben kann. Normalerweise hat die Gemeinschaft ja kein Grundeigentum. Das Grundstück bzw. die Wohnanlage steht nicht im Eigentum der Gemeinschaft, sondern aller Eigentümer. Da die Gemeinschaft aber teilrechtsfähig und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, kann sie nun selbst auch Immobilien erwerben. Die Beschlußkompetenz dafür ist gegeben. Ein solcher Beschluß muß sich dann aber noch an der Frage messen lassen, ob er ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In einer Wohnanlage aus 31 Einheiten gab es nur sechs Pkw-Stellplätze. Das Nachbargrundstück sollte nun hinzugekauft werden, um so weitere Stellplätze zu sichern. Der Bundesgerichtshof billigte diesen Kauf.

Urteil vom 18.03.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 75/15

Quelle: NZM 2016, 387

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