Vollständige Zustimmung beim Umlaufbeschluß nötig

Beschlüsse werden in Eigentümerversammlungen gefasst. Von diesem Regelfall sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, nämlich den schriftlichen Umlaufbeschluß nach § 23 WEG. Anders als in der Eigentümerversammlung genügt hier aber kein einfacher Mehrheitsbeschluß, sondern es sind für das Zustandekommen des Beschlusses immer 100 % Ja-Stimmen erforderlich. Enthält sich auch nur ein Eigentümer oder schickt die Abstimmung nicht zurück, darf der Verwalter nicht verkünden, dass der Beschluß zustandegekommen wäre. Anders als bei einer Eigentümerversammlung würde also selbst eine fehlerhafte Verkündung als angenommen den Beschluß nicht heilen.

Urteil vom 15.12.2015

Gericht: AG Hamburg-Wandsbek

Aktenzeichen: 750 C 22/15

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