Willkommenskultur im Treppenhaus

Nicht jede gut gemeinte Geste kommt in der Praxis auch gut an. Bringt ein Mieter an seiner Wohnungstür ein Schild mit der Aufschrift „Willkommen“ an, kann das im gemeinschaftlichen Treppenhaus durchaus zu Problemen führen. Der Mietvertrag enthielt eine Regelung, daß die Anbringung von Schildern der Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Vermieter verlangte Entfernung des Schildes und berief sich auf die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses und Brandschutzaspekte. Es läge ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Das Landgericht Hamburg erlaubte dem Mieter jedoch, das Schild zu belassen. In einer im Einzelfall immer vorzunehmenden konkreten Abwägung der Vermieterinteressen mit denen des Mieters, unter Einbeziehung des Mitbenutzungsrechts des Mieters am Treppenhaus, schlug die Waage hier zugunsten des Mieters aus. Schließlich handelte es sich hier nur um eine minimale Beeinträchtigung und es hätten sich andere Mieter darüber nicht beschwert. Beispielsweise sind auch Fußmatten erlaubt.

Urteil vom 07.05.2015

Gericht: LG Hamburg

Aktenzeichen: 333 S 11/15

Quelle:

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