Kündigung wegen Überbelegung

Ist die Wohnung überbelegt, kann das eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Aber wann liegt eine Überbelegung vor? Hier war eine Einzimmer-Wohnung mit 26 Quadratmetern mit insgesamt vier Personen belegt. Der Wohnraum selbst hatte nur 16 qm, ansonsten gab es nur eine Küchenzeile, Bad und Kellerabteil. Der Mietvertrag aus dem Jahre 2011 regelte sogar ausdrücklich: „Aufgrund der geringen Größe der Wohnung ist der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, soweit es sich hierbei nicht um die Ehefrau des Mieters bzw. den Ehemann der Mieterin handelt.“ Der Mieter hatte denn auch erlaubterweise seine Ehefrau mit in die Wohnung aufgenommen, zusätzlich aber auch sein 2010 geborenes Kind. 2013 gab es wieder Nachwuchs. Das Amtsgericht München sah das als unzulässige Überbelegung, die eine Kündigung rechtfertigte.

Eine Überbelegung liegt nicht vor, wenn für einen Erwachsenen oder für je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr mindestens ca. 12 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Bei Familien kann man auch durchschnittlich 10 Quadratmeter pro Person ansetzen. Egal nach welcher Berechnungsmethode man aber hier vorging, waren hier diese Werte überschritten. Da hier nur die 16 qm des Wohnraums angesetzt werden konnten, hätte jeder Bewohner gerade einmal vier Quadratmeter zur Verfügung gehabt. Erschwerend kam hinzu, daß es sich um eine Einzimmerwohnung handelte.

Urteil vom 29.04.2015

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 415 C 3152/15

Quelle:

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