Mieterabrechnung auch ohne Beschluß über die Hausgeldabrechnung

Üblicherweise kann der Vermieter einer Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter erst dann abrechnen, wenn die Eigentümergemeinschaft die Hausgeldabrechnung beschlossen hat. Aufgrund der Ausschlußfrist von einem Jahr, die der Vermieter gegenüber seinem Mieter beachten muß, kann es daher zu zeitlichen Problemen kommen. Beispielsweise, wenn das Heizkostenabrechnungsunternehmen oder die Verwaltung die Abrechnung nicht vorlegt, oder wenn die Gemeinschaft auf der Versammlung gegen die Abrechnung stimmt oder diese gar gerichtlich angefochten wird. Hier war sogar in dem Mietvertrag bei den Betriebskosten geregelt: „Alle nebenstehenden Kostenarten werden entsprechend den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt.“ Umso mehr hätte also der Beschluß Voraussetzung auch für die Mieterabrechnung sein müssen. Das Landgericht Darmstadt wertete aber zuerst einmal diese Formulierung im Mietvertrag derart, daß sie sich lediglich auf den Umlageschlüssel bezog, den Vermieter aber nicht zeitlich an das Vorliegen eines Beschlusses binden sollte. Aber auch ansonsten musste der Vermieter nicht bis zum Vorliegen eines Eigentümerbeschlusses warten. Da die wohnungseigentumsrechtliche und die mietrechtliche Abrechnung unterschiedlich gestrickt sein können, zum Beispiel bei dem Wirtschaftsjahr, dem Ansatz von Kosten oder eben dem Umlageschlüssel, ist der Vermieter jederzeit berechtigt, selbst eine Abrechnung zu erstellen.

Urteil vom 05.02.2016

Gericht: LG Darmstadt

Aktenzeichen: 6 S 143/15

Quelle:

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