Kündigung wegen unpünktlicher Zahlungen

Laufende unpünktliche Zahlungen können sogar einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen. Das gilt auch dann, wenn nicht der Mieter selbst die Zahlungen leistet, sondern eine Behörde. Zwar ist die Behörde kein „Erfüllungsgehilfe“ des Mieters, aber schließlich besteht der Mietvertrag mit dem Mieter direkt. Der Mieter kann sich hier also nicht entspannt zurücklehnen, sondern hat die Pflicht, alles Mögliche zu unternehmen, damit die Miete beim Vermieter eingeht. Das Verschulden des Mieters wird entsprechend § 280 Absatz 1 BGB schon aufgrund der Pflichtverletzung, daß die Miete nicht eingeht, vermutet. In der Gesamtbetrachtung sprechen gegen den Mieter auch, wenn es eine Vielzahl von unpünktlichen Zahlungen waren oder diese eine beträchtliche Höhe haben. Außerdem, wenn der Vermieter auf die Miete angewiesen ist, weil er Kredite bedienen muß oder mit der Miete seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auch der Verwaltungsaufwand des Vermieters, wenn er ständig seinem Geld hinterherlaufen muß oder statt einer Miete mehrere Teilbeträge buchen muß, spricht in der Gesamtbilanz gegen den Mieter. Erschwerend kann auch hinzukommen, daß in der Vergangenheit schon einmal Kündigungen ausgesprochen wurden, die dann durch Nachzahlung geheilt wurden.

Urteil vom 29.06.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 173/15

Quelle: NZM 2016, 635

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