Keine schematische Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts

Bei Mietmängeln behalten Mieter neben der eigentlichen Minderung oft noch einen weiteren Betrag ein, um so Druck auf den Vermieter zu machen. Das ist von Gesetz und Rechtsprechung im Prinzip auch abgesegnet, man spricht hier von einem Zurückbehaltungsrecht. Es kann leicht das Dreifache der Minderung betragen. Ist der Mietmangel beseitigt, ist das zurückbehaltene Geld allerdings sofort zurückzuzahlen. Der Mieter darf nur den eigentlichen Minderungsbetrag behalten. Auch dieses Zurückbehaltungsrecht hat jedoch Grenzen, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Es muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel stehen. Über die genaue Höhe muß sich nun die Vorinstanz erneut Gedanken machen.

Urteil vom 27.10.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 288/14

Quelle:

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