Keine Verkürzung der Abrechnungsfrist

Der Vermieter von Wohnraum hat seit der Mietrechtsreform 2001 ein Jahr Zeit für die Abrechnung. Das gilt auch dann, wenn in einem alten Mietvertrag noch kürzere Fristen stehen. Hier war in einem älteren Vertrag vereinbart: "Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen." Der Vermieter legte die Abrechnung erst im Herbst vor, der Mieter verweigerte die Zahlung. Die Abrechnung ist noch fristgemäß, da sie innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erfolgte, entschied der Bundesgerichtshof.

Urteil vom 20.01.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 152/15

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