Fehlende Vorerfassung bei der Heizkostenabrechnung

Liegen in einer Immobilie unterschiedliche Erfassungsarten bei den Heizkosten vor, ist eine Vorerfassung nötig. Werden also einige Einheiten über Wärmemengenzähler erfasst und andere über Heizkostenverteiler, müssten diese zwei Gruppen zunächst über einen vorgeschalteten Gruppenzähler erfasst werden, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnung festlegt. Es ist beispielsweise nicht zulässig, von den Gesamtkosten zuerst die Wärmemengenzähler abzuziehen und dann einfach rechnerisch den verbleibenden Rest auf die Heizkostenverteiler zu verteilen.

Unterlässt der Vermieter diese Vorerfassung, könnte man nun auf die Idee kommen, daß gar nicht nach Verbrauch abgerechnet werden darf, sondern nur nach Fläche. Der Bundesgerichtshof entschied nun aber, daß auch im Falle einer fehlenden Vorerfassung nach Verbrauch abgerechnet werden muß. Da die Heizkostenverordnung über den die Erfassung des Verbrauchs Energie einsparen will, ist eine falsche Abrechnung nach Verbrauch immer noch besser als eine zu 100 % nach Flächen. Das Gericht ließ sich hier noch ein Hintertürchen für den Fall offen, daß der vermeintliche Verbrauch mit dem tatsächlichen Nutzerverhalten nicht einmal näherungsweise übereinstimmen kann. Der Mieter ist über sein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV geschützt, wobei die Kürzung von 15 % dann nicht nur vom falschen Verbrauchskostenanteil (in der Regel 70 %), sondern auch von dem teilweise zugrundegelegten Flächenanteil (in der Regel 30 %) vorzunehmen ist.

 

Urteil vom 20.01.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 329/14

Quelle: NZM 2016, 381

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