Kein Widerrufsrecht wegen Fernabsatz bei Mieterhöhungen

Wieder einmal eine miserabel formulierte gesetzliche Regelung sind die Vorschriften des BGB zum Fernabsatzgeschäft, § 312 c ff. BGB. Fernabsatz liegt vor, wenn Verträge rein über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Fax oder auch Post geschlossen werden, ohne daß sich die Parteien direkt sehen. Also ganz klar, wird eine Bestellung bei einem Internethändler aufgegeben, ist das Fernabsatz. Wichtig ist das, weil es dann bestimmte Widerrufsmöglichkeiten gibt. Gerade wegen ihrer Schwammigkeit bieten diese Paragraphen enorm viel Zündstoff. Was hat denn das mit dem Mietrecht zu tun, werden vernünftige Menschen fragen. Nun, es wird diskutiert, ob auch Mietverträge und Mieterhöhungen unter das Fernabsatzgesetz fallen, mit der fatalen Folge eines Widerrufsrechts. Dieses kann, wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, ewig dauern, mit der Folge, daß ein Mieter auf die Idee kommen könnte, Monate später eine Mieterhöhung nicht zu akzeptieren und die Erhöhungsbeträge zurück zu verlangen.

 

Zwei Amtsgerichte bewiesen Praxisnähe und stellten klar, daß der Vermieter nichts „absetzt“. Er leistet vor allem nicht mehr, sondern fordert nur eine höhere Gegenleistung, so das Amtsgericht Spandau. Da der Mieter auch zwei Monate Zeit hat, zu antworten, fehlt es auch an der Überrumpelungssituation, wie sie vielleicht bei Internetgeschäften ab und zu vorkommen mag. Der Gesetzeszweck, Verbraucher vor Überrumpelungen zu schützen, greift hier nach Ansicht des Amtsgerichts Gelsenkirchen daher schon gar nicht.

 

AG Spandau, Urteil v. 27.10.2015, 5 C 267/15; AG Gelsenkirchen, Urteil v. 27.4.2016, 202 C 3/16

Urteil vom --

Gericht: --

Aktenzeichen: --

Quelle:

Zurück zur Übersicht