Kein zeitweiser Ausschluß einer Minderheit von der Versammlung

In einer Eigentümergemeinschaft gab es ein Gerichtsverfahren unter den Eigentümern. In der Eigentümerversammlung erschien nun der Anwalt der Mehrheit der Eigentümer, die die Beklagten waren. Er forderte den Kläger und zwei weitere Eigentümer auf, die Versammlung zu verlassen, damit er mit seinen Mandanten das weitere Vorgehen in Ruhe besprechen könne. Der Kläger und die beiden anderen verliessen die Versammlung unter Protest. Er sah sein Teilnahmerecht als verletzt an und erhob deswegen erneut Anfechtungsklage. Das Landgericht stellte zunächst fest, daß die Verletzung des Teilnahmerechts nicht dazu geführt habe, daß der Beschluß nichtig sei. Es habe aber zur Folge, daß der Beschluß binnen Monatsfrist anfechtbar war und für ungültig zu erklären sei. Zwar hatte der Versammlungsleiter die Versammlung für die Zeit der Diskussion zwischen Anwalt und Mehrheit offiziell unterbrochen. Eine solche willkürliche Unterbrechung sei, anders als eine Toilettenpause, nicht vom Gesetz gedeckt.

Urteil vom 17.11.2015

Gericht: LG Karlsruhe

Aktenzeichen: 11 S 46/15

Quelle: NZM 2016, 174

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