Rechtsprechungsänderung: Kein Verlass auf Angaben im Exposé

Käufer verlassen sich oft auf die Angaben im Prospekt. Aber nicht nur die glückliche Familie auf dem Foto der Musterwohnung ist nicht mit verkauft, sondern oft auch anderes. Entscheidend ist aber nur, was im Kaufvertrag vereinbart und somit notariell beurkundet ist. Ist daher im Exposé zwar von einer Wohn- und Nutzfläche von 215 qm die Rede, hilft es dem Käufer aber selbst dann nichts, wenn ihm zusätzlich Grundrisse mit dieser Flächenangabe übergeben wurden. Entscheidend ist, was im Kaufvertrag steht. Ist dort keine Fläche angegeben und sind es dann – wie im entschiedenen Fall – nur 171 qm, hat der Käufer Pech gehabt. Er kann weder den Kaufpreis mindern noch Schadensersatz verlangen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß in die Notarurkunde alles gehört, was den Parteien wichtig ist. Ist es dort nicht erwähnt, ist es ihnen quasi egal. Daher kann der Käufer wegen der Fläche auch keinerlei Rechte ableiten. Der Bundesgerichtshof kippte so überraschend seine noch anderslautende Ansicht aus dem Jahre 2012.

Urteil vom 06.11.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 78/14

Quelle: NZM 2016, 605

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