Die GEMA erhält keine Zahlungen von der Eigentümergemeinschaft

Im Internet kursieren zahlreiche Seiten, wie man sich gegen die Rundfunk- und Fernsehgebühren zur Wehr setzen kann. Der Unmut gegen die GEZ wurde nach diesen Seiten nicht zuletzt durch praxisfremdes Vorgehen hervorgerufen, wie zum Beispiel die Forderung, für verpackte, ungenutzte Geräte auf dem Dachboden Gebühren zu zahlen oder die Gleichstellung von PC und Handy mit Fernsehern. Besonders beliebt auch die Vertreter der GEZ, deren forsches Auftreten an der Haustür dem einen oder anderen in unliebsamer Erinnerung geblieben sein dürfte. Neben der GEZ gibt es aber auch noch die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Auch diese verlangt Gebühren, z.B. bei öffentlichen Filmvorführungen oder wenn auf Festen Musik abgespielt wird. Was hat das mit dem Wohnungseigentum zu tun? Nun, nachdem die Eigentümergemeinschaft vom Bundesgerichtshof als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt wurde, leitet eine WEG unter Umständen Fernsehsignale an die Bewohner weiter. Das kann zum Beispiel gegeben sein, wenn eine gemeinschaftliche Satellitenkopfstation existiert, die auch von der Eigentümergemeinschaft betrieben wird. Dafür wollte die GEMA von einer Eigentümergemeinschaft 7.500,- € gesonderte Gebühren für die Weiterleitung der Signale verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof aber untersagt, da die bloße Weiterleitung noch keine öffentliche Wiedergabe ist.

Urteil vom 17.09.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: I ZR 228/14

Quelle: NZM 2016, 127

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