Beweislast für unrenovierte Übergabe liegt beim Mieter

Nach der neuen BGH-Rechtsprechung ist jegliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam, wenn die Wohnung zu Mietbeginn unrenoviert übergeben worden war. Erfreulicherweise liegt dafür aber die Beweislast beim Mieter. Dieser muß beweisen, daß die Wohnung bei Übergabe nicht renoviert war. Oft wird jetzt argumentiert, daß das ja schon so lange her sei. Das zählt aber nicht. In dem entschiedenen Fall lag der Mietbeginn gar 58 Jahre zurück.

Urteil vom 18.08.2015

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 63 S 114/14

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