Keine zu genaue Darlegung der Rechenschritte in der Abrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in einer vermieterfreundlichen Entscheidung seine bisherige Rechtsmeinung aufgegeben. Früher mussten Vermieter aufschlüsseln, um welche Kosten sie die Abrechnung bereinigt hatten, gerade auch wenn sie Kosten bei einer Mehrhausanlage auf mehrere Gebäude verteilten. Nun genügt es bei der Angabe der Gesamtkosten, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Mieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt, hier also den Gesamtbetrag nur für das konkrete Gebäude. Die einzelnen Rechenschritte, wie z.B. nicht umlagefähige Kosten ausgesondert wurden, hat der Vermieter nicht anzugeben. Trotzdem ist die Abrechnung formell ordnungsgemäß. Das entschiedene Beispiel: Eine Wohnanlage aus mehreren Häusern, mit einer Müllstation und zwei Heizungen, jedoch zentraler Warmwasseraufbereitung. Der Vermieter erstellte Abrechnungen getrennt nach den Gebäuden. Bei Wasser, Abwasser und Müllabfuhr nahm er die Gesamtkosten der ganzen Wohnanlage und verteilte diese im Verhältnis der Wohnflächen auf die Gebäude. Auf diesen Rechenschritt hat der Vermieter aber nicht hingewiesen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nun aber in Ordnung, wenn in der Abrechnung nur der Gesamtbetrag für das jeweilige Gebäude erscheint und dann nach dem in diesem geltenden Umlageschlüssel auf die Mieter des jeweiligen Gebäudes verteilt wird. Es ist also egal, daß der Mieter die Gesamtzahl auf seiner Abrechnung mit den (höheren) Kosten auf dem Gebührenbescheid der Stadtwerke nicht in Einklang bringen kann. So kann der Vermieter z.B. künftig einfach einen Vorwegabzug z.B. wegen gewerblich genutzter Einheiten vornehmen. Oder wenn er nur einen Teil der Hausmeisterkosten auf den Mieter umlegt, ist auch keine Darlegung dieses Rechenschritts erforderlich.

Urteil vom 20.01.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 93/15

Quelle: NZM 2016, 192

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