Anforderungen an die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag

Der Mieter muß Betriebskosten nur dann zahlen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Aber was muß ich dazu in den Mietvertrag hineinschreiben? Muß ich ausdrücklich auf „§ 2 Betriebskostenverordnung“ Bezug nehmen? Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, daß es reicht zu schreiben, daß „die Betriebskosten“ umgelegt werden. Es ist außerdem nicht erforderlich, den Betriebskostenkatalog der BetrKV dazu zu kopieren. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert, was Betriebskosten sind. Das genügt. Selbst wenn der Vermieter ein altes Vertragsmuster verwendet, in dem noch auf den Vorläufer der BetrKV, nämlich Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung verwiesen wird, macht das nichts.

Urteil vom 10.02.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 137/15

Quelle: NZM 2016, 235

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