Abschleppen leicht gemacht

Ein Falschparker wollte sich vor dem Abschleppen schützen. Er hinterließ hinter der Windschutzscheibe einen Zettel „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Telefonnummer. Der Grundstückseigentümer ließ ihn dennoch sofort abschleppen. Er ist nicht verpflichtet, den Parker zuvor anzurufen, entschied das Gericht. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug jemand behindert. Der Falschparker hatte auf Rückzahlung der Abschleppkosten von 253,- € geklagt. Das Gericht bestätigte außerdem, daß die Abschleppkosten angemessen sind. Juristen sprechen bei Falschparken von „verbotener Eigenmacht“. Ein privater Grundstückseigentümer muß zur Abwehr hier nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Urteil vom 02.05.2016

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 122 C 31597/15

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