Unzulässigkeit eines digitalen Türspions

Einem Eigentümer war zum Schutz seines Eigentums von der Polizei empfohlen worden, einen digitalen Türspion einzubauen. So konnte er über sein Smartphone sehen, wer in seine Wohnung wollte, und sogar mit dieser Person über das Handy kommunizieren. Allerdings wurde dabei auch der Flur erfasst und man konnte die Aufnahmen sogar dauerhaft aufzeichnen. Das verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, entschied das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der absolut herrschenden Rechtsprechung vieler anderer Gerichte.

Urteil vom 03.09.2015, 70 C 17/15

Gericht: AG Bergisch Gladbach

Aktenzeichen: NZM 2016, 211

Quelle:

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