Der Mieter darf außen nicht streichen

Es gibt ihn wirklich noch, den Mieter, der seine Wohnung streicht. Was aber, wenn er zu viel streicht, nämlich auch die Außenseite der Wohnungstür? Das darf er wiederum nicht, der Außenbereich unterliegt der Entscheidung des Vermieters (oder bei Eigentümergemeinschaften gar der Gemeinschaft). Das war die Kernaussage des Urteils. Das Amtsgericht hatte sich aber auch noch mit einem Haufen Details zu befassen. Der Mieter hatte die Außentür nämlich gestrichen, nachdem der letzte Anstrich schon 15 Jahre her war. Dabei hatte er eine abweichende Farbe benutzt. Der Vermieter nahm den Mieter nun auf Schadensersatz in Anspruch. 275,- € für das Entfernen der Farbe sowie einen Neuanstrich. Das man wegen solcher Summen gar nicht erst zu Gericht gehen sollte, zeigte sich hier in aller Deutlichkeit. Zuerst wies das Gericht darauf hin, daß der Vermieter die Mehrwertsteuer erst verlangen kann, wenn die Arbeiten auch wirklich ausgeführt sind. Außerdem muß er sich einen Abzug Neu für Alt anrechnen lassen. Da hier der Neuanstrich der Tür nach dem Zeitablauf ohnehin schon erforderlich gewesen wäre, kann der Vermieter für den Neuanstrich nichts verlangen. Nur insoweit Mehrarbeiten erforderlich gewesen sind, könne er diese erstattet verlangen. Das wurde hier von einem Sachverständigen auf gerade mal 88,35 € beziffert. Wenn man nun überlegt, was allein der Sachverständige gekostet haben dürfte, hat sich der Prozeß im Nachhinein für den Vermieter mit Sicherheit nicht gerechnet.

Urteil vom 28.07.2015

Gericht: AG Münster

Aktenzeichen: 8 C 488/14

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