Anforderungen an den Beschluß des Verwaltervertrags

Die Bestellung der Verwaltung und der Abschluß des Verwaltervertrags sind rechtlich zwei paar Stiefel. Aus diesem Grund sehen wir auch immer zwei Beschlüsse vor, behandeln diese aber in der gleichen Versammlung, weil es einfach als Gesamtpaket Sinn macht und auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs inhaltlich zumindest miteinander verknüpft ist.

Wenn ein Verwalter im Vorfeld die Eigentümer nicht über den Verwaltervertrag informiert, kann es aber schon einmal vorkommen, daß ein Beschluß wie der Folgende gefasst wird:

„Der Verwaltungsbeirat erhält das Mandat der Eigentümerversammlung, mit der Verwaltung über den Verwaltervertrag zu verhandeln. Ein Verwaltervertrag wird auf der Basis des von Rechtsanwalt Dr. K. vorgeschlagenen Vertrages mit dem Verwaltungsbeirat verhandelt und in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, vorgeschlagen bis zum 28.2.2013, beschlossen.“

Hiergegen ging ein Eigentümer mit der Anfechtungsklage vor und gewann. Schon in der Versammlung, in der der Verwalter bestellt wird, müssen die Eckpunkte des Verwaltervertrags im Wesentlichen umrissen sein. Dazu zählen Laufzeit und Vergütung.

Urteil vom 27.02.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 114/14

Quelle:

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