Beschlüsse können nicht mit einstweiliger Verfügung gestoppt werden

Der Verwalter ist nach § 27 WEG verpflichtet, Beschlüsse umzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschlußanfechtung angekündigt oder gar schon eingereicht ist. Es gibt daher Eigentümer, die versuchen, einen unliebsamen Beschluß per einstweiliger Verfügung zu stoppen. Damit haben sie aber in der Regel keinen Erfolg. Für eine einstweilige Verfügung ist nämlich ein Grund nötig. An diesen sind hohe Maßstäbe anzusetzen, weil das Gesetz mit der Regelung in § 27 WEG klar zeigt, daß es dem Vollzug von Beschlüssen Vorrang gegenüber einem Stop einräumen möchte. Juristen sprechen hier davon, daß das Vollziehungsinteresse höher zu gewichten ist als das Aussetzungsinteresse. Derjenige, der einen Beschluß per einstweiliger Verfügung stoppen will, muß daher glaubhaft machen, daß sein Interesse ausnahmsweise einmal vorrangig ist.

Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit eines schwebenden Anfechtungsverfahrens kann daher nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Eigentümer überwiegen. Das kann der Fall sein, wenn ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf. Daran fehlte es hier. Zugunsten der Befürworter des Beschlusses ist andererseits auch zu prüfen, ob die beschlossene Maßnahme dringlich ist.

Urteil vom 01.09.2014

Gericht: LG Hamburg

Aktenzeichen: 318 O 156/14

Quelle:

Zurück zur Übersicht