Erstattung selbst ausgetauschter Fenster nur binnen drei Jahren

In einer Gemeinschaft war per Beschluß festgelegt worden, daß ein Fensteraustausch hälftig von der WEG und hälftig von dem Eigentümer zu tragen ist. Dieser Beschluß war nichtig, da er von dem normalen Kostenverteilungsschlüssel abwich und keine Öffnungsklausel existierte. In der Folgezeit wurde aber dennoch danach verfahren. Als bekannt wurde, daß der Beschluß nichtig war, wollten Eigentümer ihre 50 % von der Gemeinschaft erstattet. Sie hatten vier Jahre zuvor neue Fenster bekommen. Mit ihrem Wunsch hatten sie aber keinen Erfolg. Auch wenn sie grundsätzlich einen Erstattungsanspruch hätten, war dieser nach drei Jahren verjährt. Für den Beginn der Verjährung ist nicht entscheidend, wann sie erfahren haben, daß der Beschluß nichtig ist, sondern das Ende des Jahres, in dem sie damals mit den 50 % belastet worden waren.

Urteil vom 16.12.2014

Gericht: AG Hannover

Aktenzeichen: 484 C 6184/14

Quelle:

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