Zeitlicher Haftungsumfang der Versicherung

Einen Monat, bevor die Gebäudeversicherung endete, hatte ein Hauseigentümer seiner Versicherung Schwammbefall am Gebäude angezeigt. Hausschwamm ist ein holzzerstörender Pilz, der sehr gefährlich für die Gebäudesubstanz ist. Der Versicherer wollte sich damit herauswinden, daß er nur die Sanierung der jetzigen Schäden übernehme, nicht aber einen weiteren Befall. Er sah das als neue Schadensfälle, außerhalb der Vertragslaufzeit. Wie es kommen musste, wurde einige Zeit später wieder ein erheblicher Schwammbefall festgestellt. Das Oberlandesgericht zerpflückte die Versicherungsbedingungen. Dort war geregelt, daß der Versicherungsfall beginnt, wenn der Versicherungsnehmer von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt, spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer. Das Gericht leitete daraus ab, daß der Versicherte einen Anspruch hat, daß außer dem von ihm bemerkten Pilzbefall auch jeglicher weiter festgestellter Befall versichert ist. Andernfalls hätte es der Versicherer in der Hand, durch verspätetes Tätigwerden ein Einstehen abzulehnen.

Urteil vom 04.06.2015

Gericht: Schleswig-Holsteinisches OLG

Aktenzeichen: 16 U 3/15

Quelle:

Zurück zur Übersicht