Zwei getrennte Rücklagen bei Mehrhausanlage

Eine Wohnanlage bestand aus zwei Häusern und einer Parkgarage. In der Gemeinschaftsordnung war notariell zunächst die Ansammlung einer einzigen Instandhaltungsrücklage vorgesehen.

Später wurde aufgrund einer Öffnungsklausel per Beschluß die Gemeinschaftsordnung geändert, daß für die zwei Häuser getrennte Rücklagen anzulegen sind. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zwei Instandhaltungsrücklagen angelegt. Der Verwalter war der falschen Auffassung, daß der Beschluß nichtig sei und daher nur eine einzige Rücklage existieren dürfe. Da in der Vergangenheit aus beiden schon unterschiedlich Gelder ausgegeben worden waren, sollte nun ein Gebäude eine Ausgleichssumme zahlen, wozu ein Beschluß gefasst wurde. Das griff ein Eigentümer im Wege der Anfechtungsklage an. Mit Erfolg. Der damalige Beschluß auf Anlegung von zwei Rücklagen war nicht nichtig, da man sich ja auf eine Öffnungsklausel gestützt hatte.

Urteil vom 17.04.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 12/14

Quelle: NZM 2015, 544

Zurück zur Übersicht