Keine Beschlagnahme von Grundstücken für Flüchtlinge

In der Presse kursieren die wildesten Gerüchte über Entmietungen von Mietern, um Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten und über Beschlagnahmen von Immobilien für deren Unterbringung. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu entschieden, daß die Beschlagnahme eines Privatgrundstücks zwar nach öffentlichem Recht theoretisch möglich wäre, jedoch nur als letztes Mittel („ultima ratio“) angewendet werden darf. Die Gemeinde muß daher zuerst gemeindeeigene Immobilien wie z.B. Turnhallen heranziehen oder versuchen, Immobilien anzumieten oder die Flüchtlinge in Hotels oder Pensionen unterzubringen.

Urteil vom 09.10.2015

Gericht: VG Lüneburg

Aktenzeichen: 5 B 98/15

Quelle: NZM 2015, Heft 21 S. VI

Zurück zur Übersicht