Eigenbedarfskündigung bei Mischmietverhältnissen

Von einem Mischmietverhältnis spricht man, wenn eine Wohnung zusammen mit Gewerberaum vermietet ist, oder umgekehrt. Es stellt sich dann immer die Frage, ob das mieterfreundliche Wohnraummietrecht anzuwenden ist, oder das „normale“ Mietrecht. Entscheidend hierfür ist, welche Nutzung überwiegt. Interessant wird das auch bei der Eigenbedarfskündigung. Gewerberaum kann ohne einen Kündigungsgrund gekündigt werden, also ohne ein berechtigtes Interesse. Wenn die Wohnnutzung überwiegt, muss sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume beziehen. So ist also eine Eigenbedarfskündigung des gesamten Mietvertrags auch möglich, wenn der Kündigende den Gewerbeteil gar nicht nutzen will. Das liegt daran, daß eben nur eine einheitliche Kündigung ausgesprochen werden kann.

 

Urteil vom 01.07.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 14/15

Quelle: NZM 2015, 657

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