Verteilung der Kosten für Warmwasser bei Leerstand

Ein Haus mit 28 Wohnungen sollte irgendwann in der Zukunft abgerissen werden. Nur noch wenige Mieter wohnten in dem Haus. Da die Heizanlage naturgemäß für das gesamte Haus ausgelegt war, stiegen die Verbrauchskosten der verbleibenden Mieter extrem an, da der Preis pro verbrauchter Einheit deutlich teurer wurde. Die Vermieterin versuchte schon, das für die Mieter dadurch abzumildern, daß sie den Mietern die Hälfte der Nachzahlung erließ. Die Mieter verlangten jedoch, daß bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht mehr nach Verbrauch abgerechnet werde, sondern komplett nach Wohnfläche. Der Bundesgerichtshof lehnte das aber ab. In der Heizkostenverordnung ist ganz klar geregelt, daß (in der Regel 70 %) nach Verbrauch umgelegt werden. Unter dem Aspekt von Treu und Glauben könne man das reduzieren. Da die Vermieterin den Mietern aber schon entgegengekommen war und andererseits ja auch sie selbst für die leerstehenden Wohnungen über den Grundflächenanteil Unkosten hat, denen keine Mieteinnahmen gegenüberstehen, war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nötig.

Urteil vom 10.12.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 9/14

Quelle: NZM 2015, 205

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