Der Mieter hat Rauchwarnmelder auch nach Eigeneinbau zu dulden

Ab 2018 sind Rauchwarnmelder auch in bayerischen Wohnungen Pflicht. Was, wenn ein Mieter schon zuvor seine Wohnung selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat? Kann er sich dann weigern, vom Vermieter vorgesehene Rauchwarnmelder einbauen zu lassen? Der Bundesgerichtshof sieht das als Erhöhung des Gebrauchswerts und dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, so daß eine Duldungspflicht des Mieter nach § 555 b Nr. 4 und 5 BGB besteht. Er sieht ganz klar, daß ein höheres Maß an Sicherheit gegeben ist, wenn Einbau und Wartung für das gesamte Haus in einer Hand sind.

Desweiteren besteht die Duldungspflicht auch nach § 555 b Nr. 6 BGB, da der Vermieter gesetzlich zum Einbau verpflichtet ist.

Urteil vom 17.06.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 216/14

Quelle:

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