Winterdienst bei Baustelle

Mit einer sehr interessanten Fragestellung war der Bundesgerichtshof beschäftigt. Wegen einer Baustelle war der Gehweg gesperrt. Fußgänger mussten daher auf die gegenüberliegende Straßenseite ausweichen. Ein Passant kam nun auf der Straße zu Fall, als er zum anderen Gehsteig wechseln wollte. Bezieht sich die Räum- und Streupflicht auch auf die Straße? Und wer ist dann dafür verantwortlich?

Der Bundesgerichtshof bestätigt zuerst seinen Grundsatz, daß nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Zitat: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschliesst, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.“

Hier ging keine Gefahr von der Baustelle aus, sondern von der Straße. Für die Straße bestand in der Gemeinde aber keine Räumpflicht. Es wäre auch nicht erforderlich gewesen, parallel zur Baustelle einen Notweg zu schaffen, um so ein Passieren ohne Überqueren der Straße zu ermöglichen. Es gehört nach Ansicht des BGH zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers, daß eine nicht geräumte Straße bei winterlichen Verhältnissen überquert werden muß.

 

Urteil vom 25.02.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VI ZR 299/13

Quelle: NZM 2014, 604

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