Mängelrechte vor Abnahme bei Beauftragung durch die Gemeinschaft
Mängelrechte bestehen normalerweise erst ab der Abnahme. In Ausnahmefällen kann man aber schon vor der Abnahme Kostenvorschuß und andere Mängelrechte gegenüber dem Handwerker geltend machen. Das gilt zum Beispiel, wenn dieser sein Werk als fertiggestellt ansieht und eine Mängelbeseitigung endgültig ablehnt. Andernfalls würde man den Besteller ja zwingen, die Abnahme zu erklären, bloß damit er seine Mängelrechte geltend machen kann. Es gibt aber Fälle, in denen so eklatante Mängel bestehen, daß der Besteller die Abnahme zu Recht verweigert.
Das Gericht hat auch klargestellt, daß Anspruchsinhaber die Eigentümergemeinschaft als solche ist, da ja auch sie den Auftrag an den Handwerker erteilt hat. Der Fall liegt ja hier anders als beim Erwerb vom Bauträger, wo jeder einzelne Individualansprüche aus seinem jeweiligen Kaufvertrag hat.
Interessant ist auch, daß das Oberlandesgericht Beseitigungskosten für wesentliche Mängel in Höhe von 150 % des ursprünglichen Werklohns noch als verhältnismäßig ansah.
Urteil vom 19.08.2014
Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: 24 U 41/14
Quelle: NZM 2015, 351