Zuständigkeit bei Baumängeln

Bei Baumängeln in einer neu errichteten Eigentumswohnungsanlage ist zwischen Mängeln am Sondereigentum und solchen am Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Um erstere muß der Sondereigentümer sich selbst kümmern, insbesondere können hier auch unterschiedliche Gewährleistungsfristen laufen, je nachdem, wann er seine Wohnung abgenommen hat. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum stehen im Prinzip die Ansprüche auch den einzelnen Eigentümern zu, üblich ist aber, daß die Gemeinschaft die Mängelverfolgung „vergemeinschaftet“, also per Beschluß an sich zieht. Es stellt sich die Frage, ob der einzelne Eigentümer dann selbst noch aktiv werden darf.

Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärte eine Mängelbeseitigungsaufforderung an den Bauträger durch den einzelnen Eigentümer für unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert. Das kann der Fall sein, wenn die Gemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält.

Hier hatte eine Gemeinschaft gegen den Bauträger ein gerichtliches Beweisverfahren wegen Mängeln unter anderem an der gemeinschaftlichen Tiefgarage eingeleitet, das schon seit sieben Jahren lief. Sie wollte noch verhandeln und die Modalitäten der Mängelbeseitigung sowie deren Kosten noch mit einem Sachverständigen abklären. Ein Eigentümer wollte dagegen sofortige Beseitigung der Mängel. Der BGH entschied, daß er sich den Wünschen der WEG unterzuordnen habe. Für den Eigentümer bedeutete das, daß er mangels wirksamer Fristsetzung nicht wie gewünscht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte. Juristisch formuliert hatte er einen Anspruch auf „Großen Schadensersatz“, konnte diesen jedoch nicht durchsetzen. Auch wenn beide hier das gleiche Ziel hatten, lagen doch unterschiedliche Wege vor.

 

Urteil vom 06.03.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VII ZR 266/13

Quelle: NZM 2014, 310

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