Keine Minderung nach Mietende

Was hat denn das zu bedeuten? Nach Mietende zahlt der Mieter doch ohnehin keine Miete mehr? Unter Umständen schon. Man spricht dann aber nicht mehr von Miete, sondern von Nutzungsentschädigung. Sie beläuft sich in der Regel auf die gleiche Höhe wie die Miete und kommt zum Beispiel zum Tragen, wenn der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietvertrages noch nicht geräumt hat und sie so dem Vermieter vorenthält. Wenn nun aber ein Mangel erst nach Mietvertragsende, also während der Zeit der Zahlung der Nutzungsentschädigung, auftritt, ist diese nicht zu mindern. Hintergrund ist, daß der Vermieter dann ja keine Gebrauchsüberlassung mehr schuldet.

Urteil vom 27.05.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XII ZR 66/13

Quelle:

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