Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen, muß auch tatsächlich Eigenbedarf vorliegen. Nur so zu tun, als ob, kann für den Vermieter teure Folgen mit sich bringen. Der Mieter hatte dann vielleicht schon Makler- und Umzugskosten, die neue Wohnung ist teurer, vielleicht sind auch Kosten im Rahmen der Räumungsklage von ihm zu tragen gewesen. All das kann er gegenüber dem Vermieter als Schadensersatz geltend machen, wenn der Vermieter in Wirklichkeit den Eigenbedarf nur vorgeschoben hat.
Urteil vom 10.06.2015
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 99/14
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