Eigenbedarf: Darf es noch ein bißchen mehr sein?

Diese gerne beim Metzger gestellte Frage beschäftigte auch den Bundesgerichtshof, im Zusammenhang mit der Frage, wie viel Wohnfläche bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf angemessen ist. Er entschied, daß man das nicht pauschal sagen kann. Entscheidend sind aber die Vorstellungen des Vermieters. Nur wenn diese rechtsmißbräuchlich sind, könne der Eigenbedarf scheitern. Eine Angemessenheitsprüfung darf vom Gericht nicht vorgenommen werden.

Hier ging es um eine 4-Zimmer-Wohnung mit 130 Quadratmetern, die der Vermieter für seinen Sohn mit der Begründung von Eigenbedarf kündigte. Die Mieter führten an, daß der Sohn ein alleinstehender Student sei, und daher allenfalls 100 Quadratmeter beanspruchen dürfe. So sah es auch das Landgericht. Seine Entscheidung wurde aber vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Nach den Bundesrichtern verbiete sich jegliche pauschale Aussage. Es sei immer der Einzelfall zu prüfen. Rechtsmißbräuchlich sei aber nicht schon überhöhter Wohnbedarf, sondern erst weit überhöhter Wohnbedarf.

Urteil vom 04.03.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 166/14

Quelle:

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