Kündigung bei Zahlungsverzug durch die Sozialbehörde

„Geld hat man zu haben“. Das klingt extrem snobistisch, ist aber seit Jahrzehnten ein Grundsatz des deutschen Rechts. Was ist damit gemeint? Wenn jemand einen Vertrag abschliesst, muß er auch die Gegenleistung erbringen, beim Mietvertrag also die Miete zahlen. Wenn der Mieter Sozialhilfe beantragt hat, aber diese nicht rechtzeitig gezahlt oder bewilligt wird, darf er sich nicht einfach zurücklehnen. Er muß alle Mittel in Bewegung setzen, um das Geld aufzutreiben. Der Mieter kann auch nicht sagen, daß er von nichts gewußt habe, weil die Behörden die Miete ja - leider - in der Regel direkt an ihn zahlen.

 

Urteil vom 04.02.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 175/14

Quelle: NZM 2015, 196

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