Rückbau trotz Verjährung

Hat ein Eigentümer eine ungenehmigte bauliche Veränderung vorgenommen, hat jeder Miteigentümer einen Beseitigungsanspruch, den er selbst gerichtlich geltend machen kann. Anders als Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung, die ja nie verjähren, verjährt so ein Beseitigungsanspruch aber schon nach drei Jahren. Das bedeutet aber nur, daß der sich gestört fühlende Eigentümer nicht mehr verlangen, kann, daß der Störer die bauliche Veränderung zurückbaut. Daneben besteht nämlich noch eine weitere Möglichkeit: Der sich gestört Fühlende kann den Störer darauf in Anspruch nehmen, daß dieser es duldet, wenn der sich gestört Fühlende selbst, auf eigene Kosten den Rückbau vornimmt. Die Verjährung des Beseitungsanspruchs bedeutet nämlich nicht, daß der rechtswidrige Zustand nun rechtmäßig wird.

AG Dortmund, Urteil v. 26.8.2014, 512 C 14/14

Theoretisch besteht zwar die Möglichkeit, daß ein solcher Anspruch auch zur Gemeinschaftssache gemacht wird. Im Interesse einer Streitvermeidung innerhalb der WEG sollten aber gerade die Beiräte zuerst darauf achten, daß in erster Linie die „Streithansel“ untereinander streiten und nicht auf Kosten der WEG ein Prozeß geführt wird, den ein großer Teil der Eigentümer vielleicht überhaupt nicht möchte. Nur, wenn wirklich etliche Eigentümer gegen die bauliche Veränderung vorgehen wollen, sollte ein Beschluß auf gemeinschaftliche Klage auf TOP gesetzt werden.

Urteil vom 26.08.2014

Gericht: AG Dortmund

Aktenzeichen: 512 C 14/14

Quelle:

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