Unterlassungsansprüche wegen zweckwidriger Nutzung verjähren nicht

Schon gut 30 Jahre nutzte ein Eigentümer eine Einheit im Souterrain als Wohnung. Zuerst selbst, dann fremdvermietet. In der Teilungserklärung war diese aber als „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“ ausgewiesen, also eben nicht als Wohnung. Ein Eigentümer, der sich neu in die Gemeinschaft eingekauft hatte, beanstandete diese Nutzung und forderte Unterlassung der Wohnungsnutzung. Der Eigentümer der Hobbyräume berief sich auf Verjährung und Verwirkung. Außerdem sei der Voreigentümer des nun neu in die WEG Eingetretenen damit einverstanden gewesen.

Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied, daß eine Verjährung nicht vorliegt, weil die Nutzung ja ständig fortdauert. Auch Verwirkung lehnte der Bundesgerichtshof ab, da der Eigentümer mit jeder Neuvermietung eine neue Störung begründet habe. Die Unterlassungsklage hatte damit Erfolg.

Urteil vom 08.05.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 178/14

Quelle:

Zurück zur Übersicht